Die Vorschau im Wohnungseigentum
Als Wohnungseigentümer/in sollten Sie eine Vorausschau für die nächste Abrechnungsperiode erhalten. Die Vorausschau ist von der Hausverwaltung spätestens bis zum Ende der Abrechnungsperiode zu legen. Inhalt der Vorausschau sind gemäß § 20 Abs. 2 WEG die in absehbarer Zeit notwendigen, über die laufende Instandhaltung hinausgehenden Erhaltungsarbeiten und die in Aussicht genommenen Verbesserungsarbeiten, die dafür erforderlichen Beiträge zur Rücklage sowie die sonst vorhersehbaren Aufwendungen, vor allem die Betriebskosten und daher auch die Höhe der diesbezüglichen Vorauszahlungen.
Die Vorausschau ist sowohl den Wohnungseigentümer/innen zuzustellen als auch als Anschlag im Haus aufzuhängen.
Bei den Instandhaltungsarbeiten sollten nicht bloß die voraussichtlichen Arbeiten des folgenden Abrechnungsjahres mitgeteilt werden, sondern auch bereits vorsehbare Arbeiten der kommenden Jahre.
Die Vorausschau dient als wesentliche Grundlage für die Höhe der Rücklage, da damit für die Wohnungseigentümer/innen abschätzbar sein soll mit welchen Kosten sie in naher Zukunft rechnen müssen, insbesondere ob daher auch eine Erhöhung der Rücklage notwendig sein wird (und diese daher noch rechtzeitig vorgenommen werden kann) oder gar mit der Aufnahme eines Kredites zu rechnen ist, da die Rücklage für die bevorstehenden Arbeiten nicht ausreichen wird.
Die Legung der Vorausschau kann von jeden Wohnungseigentümer/in auch rechtlich durchgesetzt werden, weil es sich um eine Pflicht der Hausverwaltung handelt und die Nichtlegung daher eine Pflichtverletzung darstellt.
Die Vorausschau sollte daher mehr sein als nur die Daten des Vorjahres herzunehmen und dies als Vorschau darzustellen, sondern eben schon darauf Bezug zu nehmen was in naher Zukunft auf die Eigentümergemeinschaft an Belastungen zukommt.
Veröffentlicht 11:16:18 14.01.2019 |