Muss der Wohnungseigentümer bei einer Wohnung im Erdgeschoß für den Lift mitbezahlen?

Nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sind sämtliche Kosten
für die Liegenschaft auf alle Miteigentümer/innen entsprechend
dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile aufzuteilen. Nur durch
schriftliche gemeinsame Vereinbarung aller Miteigentümer/innen
kann ein abweichender Verteilungsschlüssel festgelegt werden.
Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, kann auf Antrag
eines/einer Wohnungseigentümers/Wohnungseigentümerin der
Aufteilungsschlüssel vom Gericht neu festgesetzt werden. Wenn eine
sinnvolle Nutzungsmöglichkeit des Liftes für den Wohnungseigentümer nicht besteht, wären die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Antrags hoch.