Beschlussbekämpfung im WEG
Grundsätzlich müssen Sie sich als Wohnungseigentümer/In nicht mit einem gefassten Beschluss zufrieden geben.
Das WEG räumt jedem Wohnungseigentümer/jeder Wohnungseigentümerin das Recht ein, einen gefassten Beschluss zu bekämpfen.
Dabei müssen Sie aber folgendes beachten:
Jeder Wohnungseigentümer/Jede Wohnungseigentümerin kann innerhalb eines Monats ab Anschlag einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft gerichtlich bekämpfen. Der entsprechende Antrag muss sich gegen alle übrigen Wohnungseigentümer/Innen richten. Gleichzeitig muss der Antrag so formuliert sein, dass das Gericht die Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses wegen formeller Mängel, Gesetzwidrigkeiten oder wegen Fehlens der erforderlichen Mehrheit feststellen kann.
Wollen Sie einen Beschluss, der im Rahmen der außerordentlichen Verwaltung gefasst wurde, bekämpfen, müssen Sie, was die Geltendmachung von formellen Mängeln, Gesetzwidrigkeiten oder fehlende Mehrheiten betrifft, die einmonatige Frist einhalten. Darüber hinaus können Sie innerhalb von drei Monaten die Aufhebung des Beschlusses beim Gericht bekämpfen, wenn die Veränderung Sie übermäßig beeinträchtigen würde oder die Kosten der Veränderung – unter Berücksichtigung auch der in absehbarer Zeit anfallenden Erhaltungsarbeiten – nicht aus der Rücklage gedeckt werden könnten.
Wurden Sie von der beabsichtigten Beschlussfassung und von ihrem Gegenstand nicht verständigt, verlängert sich diese Frist auf sechs Monate.
Haben Sie Zweifeln, ob Ihr Beschluss rechtswirksam zustande gekommen ist, machen Sie einen Termin in einer unserer Beratungsstellen aus, wir helfen Ihnen gerne weiter.