Balkonkraftwerke – neue gesetzliche Regelung seit 1.9.2024 im WEG
Balkonkraftwerke und das Wohnungseigentum
Seit die Stromkosten gestiegen sind, haben sich bei uns die Anfragen für die Errichtung eines Balkonkraftwerks, vor allem bei Wohnungen, die unter das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) fallen, gehäuft.
Ein Balkonkraftwerk zu errichten, war bis vor Kurzem gar nicht so einfach, da das Wohnungseigentumsgesetz in seinen gesetzlichen Regelungen dafür die Zustimmung aller Miteigentümer/innen vorsah. Sie können sich vorstellen, dass es somit vor allem bei größeren Wohnsiedlungen fast unmöglich war, die Zustimmung aller zu erhalten, und auch dass ein gerichtliches Verfahren, mit dem man die fehlenden Zustimmungen ersetzen konnte, für viele nicht infrage kam, da solche Verfahren Zeit benötigten und der Ausgang oft nicht vorhersehbar war.
Dieses Problem wurde vom Gesetzgeber erkannt und durch die jüngste Novelle des WEG geändert. Die Änderung trat mit 1.9.2024 in Kraft. Ab jetzt kann man die Zustimmung aller leichter erreichen, da die Anbringung einer steckerfertigen Photovoltaik-Kleinsterzeugungsanlage am Balkon oder an der Terrasse in den § 16 Abs. 5 WEG mitaufgenommen wurde. Somit gilt nun auch für diese „Balkonkraftwerke“ die sogenannte Zustimmungsfiktion. Um sich auf diese Zustimmungsfiktion laut WEG berufen zu können, sind aber dennoch einige wichtige Punkte zu beachten.
So muss es sich beim gewünschten Balkonkraftwerk um eine sogenannte steckerfertige Photovoltaik-Kleinsterzeugungsanlage mit einem Maximalwert von 0,8 Kilowatt (kW) handeln. Steckerfertig bedeutet, dass man diese an einen bereits vorhandenen Stecker anschließen kann. Die Gesamtleistung des Balkonkraftwerks darf den Maximalwert von 0,8 kW nicht überschreiten.
Sie müssen ferner alle Wohnungseigentümer/innen über die Errichtung des Balkonkraftwerks in Entsprechung der gesetzlichen Vorgaben des WEG (§ 24 Abs. 5 WEG) informieren. Die geplante Änderung muss von Ihnen genau und für jede/n verständlich beschrieben und dargestellt werden. Weiters müssen Sie in Ihrem Schreiben alle genau belehren, welche Rechtsfolgen mit dem Unterbleiben eines Widerspruchs verbunden sind. Mit anderen Worten: Es muss für jede/n klar sein, dass die Zustimmung als erteilt gilt, wenn der/die andere Mit- und Wohnungseigentümer/in der geplanten Veränderung nicht binnen zwei Monaten widerspricht. Ein Widerspruch muss dem/der die Änderung anstrebende/n Wohnungseigentümer/in auf Papier oder in dauerhaft speicherbarer elektronischer Form übermittelt werden. Festgehalten wurde im Gesetz auch, dass ein/e Wohnungseigentümer/in eine wesentliche und dauernde Beeinträchtigung seines/ihres Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekts allerdings auch dann nicht zu dulden hat, wenn er/sie einen Widerspruch unterlassen hat.
Da also doch einige wesentliche Punkte zu beachten sind, um ein solches Balkonkraftwerk am Balkon oder an der Terrasse anbringen zu können, raten wir Ihnen, sich diesbezüglich in einer unserer Beratungsstellen beraten zu lassen, bevor Sie sich an die anderen Wohnungseigentümer/innen wenden.
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