Zur ordentliche Verwaltung laut Wohnungseigentumsgesetz zählen:
- die ordnungsgemäße Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft im Sinne des § 3 MRG, einschließlich der baulichen Veränderungen, die über den Erhaltungszweck nicht hinausgehen, und der Behebung ernster Schäden des Hauses in einem Wohnungseigentumsobjekt,
- die Bildung einer angemessenen Rücklage,
- die Aufnahme eines Darlehens zur Deckung der durch die Rücklage nicht gedeckten Kosten einer in längeren als einjährigen Abständen wiederkehrenden Arbeit zur ordnungsgemäßen Erhaltung,
- die angemessene Versicherung der Liegenschaft,
- die Bestellung des Verwalters und die Auflösung des Verwaltungsvertrags,
- die Bestellung und Abberufung eines Eigentümervertreters,
- die Erlassung und Änderung der Hausordnung
- die Vermietung der verfügbaren allgemeinen Teile, aber einer abgesonderten Benützung zugänglichen Teile der Liegenschaft, an eine Person, die nicht Wohnungseigentümer ist,
- die Aufkündigung der davor näher beschriebenen geschlossenen Mietverträge und
- die Erstellung und Vorrätighaltung eines Energieausweises für das gesamte Gebäude