Im Wohnungseigentumsgesetz gibt es viele Regelungen, wo die Mehrheit entscheidet. Dieser Umstand führt aber nicht dazu, dass der Minderheit nicht auch Rechte zustehen, die sie in Anspruch nehmen können.
So regelt der § 30 WEG die Individualrechte jedes/jeder Wohnungseigentümers/In. Unabhängig von den Anfechtungsmöglichkeiten von Beschlüssen der ordentlichen und der außerordentlichenVerwaltung kann jeder/jede Wohnungseigentümer/In einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die übrigen Wohnungseigentümer/Innen in folgenden Angelegenheiten einbringen.
- Durchführung von Arbeiten im Sinne des § 28 Abs 1 Z 1 WEG
- Bildung einer angemessenen Rücklage sowie angemessene Senkung der bestehenden Rücklage
- Gewährung von Ratenzahlungen durch die Mehrheit
- Abschluss einer abgemessenen Feuerversicherung und Haftpflichtversicherung
- Auftrag an den Verwalter zur Einhaltung seiner Pflichten
- Auflösung des Verwaltervertrages wegen grober Pflichtverletzung
- Bestellung eines Verwalters
- Bestellung eines vorläufigen Verwalters
- Aufhebung oder Änderung einer bestehenden Hausordnung
- Feststellung der Unwirksamkeit einer Bestimmung einer Gemeinschaftsordnung, die § 26 WEG widerspricht
- Aufkündigung eines nach § 28 Abs 1 Z 8 WEG geschlossenen Mietvertrages über einen Kfz-Abstellplatz
Unabhängig davon genießt der Minderheitseigentümer auch noch einen speziellen Schutz, und zwar dann, wenn ein einzelner Wohnungseigentümer die Mehrheit der Miteigentumsanteile hält und dieser zum unverhältnismäßigen Nachteil eines anderen Wohnungseigentümers Maßnahmen trifft oder unterlässt bzw. dem Verwalter aufträgt oder untersagt. In diesem Fall kann der Minderheitseigentümer einen Antrag bei Gericht einbringen.
Weiters wird im § 30 WEG auch die Anzeigepflicht von Schäden an den allgemeinen Teilen des Hauses und ernsten Schäden des Hauses in einem Wohnungseigentumsobjekt und die damit verbundene Schadenersatzpflicht geregelt.
Wie Sie anhand dieses Artikels sehen, haben Sie sehr wohl auch Rechte und müssen sich nicht immer mit der Meinung der Mehrheit abfinden. Wenn Sie Näheres wissen wollen, machen Sie rasch einen Termin in einer Beratungsstelle Ihres Bundeslandes aus.
Wir helfen Ihnen gerne weiter.