Gerade im Wohnungseigentumsbereich werden wir sehr oft gefragt, welche Funktion ein Haussprecher/eine Haussprecherin bzw. ein Eigentümervertreter/eine Eigentümervertreterin hat.
Im Wohnungseigentumsgesetz findet man kann keine Regelung einen Haussprecher/eine Haussprecherin betreffend, sehr wohl aber eine für den Eigentümervertreter/die Eigentümervertreterin.
Gem. § 22 WEG kann die Eigentümergemeinschaft aus dem Kreis der Wohnungseigentümer/Innen eine natürliche Person mit deren Zustimmung zum Eigentümervertreter/zur Eigentümervertreterin bestellen.
Der Eigentümervertreter/die Eigentümervertreterin vertritt die Eigentümergemeinschaft gegen über dem bestellten Verwalter/der bestellten Verwalterin und zwar dann, wenn dieser/diese die Belange der Gemeinschaft wegen widerstreitender eigener Interesses (wie etwa im Falle einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Auseinandersetzung zwischen ihm/ihr und der Gemeinschaft) nicht ausreichend wahrnehmen kann, sowie in dem von der Interessenkollision betroffenen Geschäftsbereich auch gegenüber Dritten.
Für die Bestellung oder auch Abberufung bedarf es eines Mehrheitsbeschlusses der Wohnungseigentümer/Innen. Wichtig in diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der Beschlussfassung einzuhalten sind.
Die Funktionsdauer des Eigentümervertreters/der Eigentümervertreterin endet spätestens zwei Jahre nach seiner/ihrer Bestellung. Selbstverständlich kann der/die bisherige Eigentümervertreter/in wiedergewählt werden.