Um in einer Eigentümergemeinschaft zB eine Sanierung durchführen zu können, ist es notwendig eine Willensbildung dieser herbeizuführen. Diese zu fassenden Beschlüsse können entweder bei einer Eigentümerversammlung erfolgen oder aber auch auf schriftlichem Wege. Bei der Beschlussfassung ist aber zu beachten, dass allen Wohnungseigentümern Gelegenheit zu äußern gegeben werden muss, um einen wirksamen Beschluss erwirken zu können.
Die Wohnungseigentümer/Innen können ihr Äußerungs- und Stimmrecht entweder persönlich oder durch einen Vertreter, der eine Vollmacht haben muss, ausüben. Bei gemeinsamen Wohnungseigentum müssen beide an der Beschlussfassung teilnehmen.
Bei Beschlussfassungen, die die Mehrheit verlangen, wird die Mehrheit nicht nach den Personen, die von ihrem Stimmrecht Gebrauch gemacht haben gerechnet, sondern richtet sich die Mehrheit der Stimmen nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteilen. Kommt es zu einer Stimmengleichheit kann jeder Wohnungseigentümer/jede Wohnungseigentümerin die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung des Gerichts beantragen.
Wichtig ist, dass Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft jedem Wohnungseigentümer/jeder Wohnungseigentümerin sowohl durch Anschlag an einer für alle Wohnungseigentümer/Innen deutlich sichtbaren Stelle des Hauses als auch durch Übersendung schriftlich zur Kenntnis zu bringen sind. Mit der Zustellung des Beschlusses muss auch jedem Wohnungseigentümer/jeder Wohnungseigentümerin eine Rechtsmittelbelehrung mitgeschickt werden und bekanntgegeben werden, wann die Frist zur Anfechtung beginnt bzw. endet.
Jeder Wohnungseigentümer/jede Wohnungseigentümerin kann innerhalb eines Monats ab Anschlag des Beschlusses der Eigentümergemeinschaft mit einem gegen die übrigen Wohnungseigentümer/Innen zu richtenden Antrag verlangen, dass die Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses wegen formeller Mängel, Gesetzwidrigkeit oder Fehlen der erforderlichen Mehrheit gerichtlich festgestellt wird.
Bei Beschlüssen in Angelegenheit der außerordentlichen Verwaltung beträgt darüberhinaus die Antragsfrist drei Monate, bei unterbliebener Verständigung des Wohnungseigentümers/der Wohnungseigentümerin von der beabsichtigten Beschlussfassung und von ihrem Gegenstand hingegen sechs Monate.