Im Wohnungseigentumsgesetz ist es möglich, über die Benützung von verfügbaren allgemeinen Teilen der Liegenschaft eine Benützungsregelung getroffen werden können.
Die gesetzliche Regelung finden Sie im § 17 WEG.
In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass man für eine solche Benützungsregelung eine schriftliche Vereinbarung aller Wohnungseigentümer/innen benötigt. Bekommt man nicht von allen Wohnungseigentümern/innen eine schriftliche Zustimmung zu der angestrebten Benützungsregelung, kann jeder Wohnungseigentümer/jede Wohnungseigentümerin eine gerichtliche Regelung über die Benützung der verfügbaren allgemeinen Teile der Liegenschaft beantragen.
Eine getroffene Benützungsregelung wird durch den Wechsel eines Wohnungseigentümers/einer Wohnungseigentümerin nicht berührt.
Benützungsregelungen können zB. über Parkplätze, Gartenanteile etc. getroffen werden.
Aber auch bestehende Benützungsregelungen können über Antrag bei Gericht abgeändert werden, wobei hier aber dann ein wichtiger Grund für diese Änderung vorliegen muss.
Benützungsregelungen, werden, sofern diese durch das Gericht festgesetzt werden, von Amts wegen, bei schriftlicher Vereinbarung aller Wohnungseigenümer/innen, sonst, sofern die Unterschrift auch nur eines Wohnungseigentümers/einer Wohnungseigentümerin öffentlich beglaubigt ist, auf Antrag dieses/dieser oder eines anderen Wohnungseigentümers/einer anderen Wohnungseigentümerin im Grundbuch ersichtlich gemacht.