Neben der ordentliche Verwaltung kennt das Wohnungseigentumsgesetz aber auch Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung.
Diesbezüglich gibt es ebenfalls eine gesetzliche Regelung. Unter die außerordentliche Verwaltung fallen alle Veränderungen an den allgemeinen Teilen der Liegenschaft, die über die Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung hinausgehen, wie etwa nützliche Verbesserungen oder sonstige über die Erhaltung hinausgehende bauliche Veränderungen.
Auch bei der außerordentlichen Verwaltung entscheidet die Mehrheit der Wohnungseigentümer/Innen. Jeder/Jede Überstimmte kann aber einen gegen die übrigen Wohnungseigentümer/Innen zu richtenden Antrag die gerichtliche Aufhebung des Mehrheitsbeschlusses verlangen. Diesbezüglich müssen aber Fristen eingehalten werden. Das Gericht hat den Mehrheitsbeschluss aufzuheben, wenn die Veränderung den Antragsteller/die Antragstellerin übermäßig beeinträchtigen würde oder die Kosten der Veränderung – unter Berücksichtigung auch der in absehbarer Zeit anfallenden Erhaltungsarbeiten – nicht aus der Rücklage gedeckt werden könnten.
Von der Rechtssprechung wurden zB. folgende Angelegenheit der außerordentliche Verwaltung unterstellt:
- Änderung der Fassade
- Anbringung eines großen Werbeschildes an der Gassenfassade
- Anschaffung von zwei Hofleuchten
- Umstellung einer ölbefeuerten oder Gas-Zentralheizung auf Fernwärme
- Einbau einer Wasserbelebungsanlage
- Schaffung von Autoabstellplätzen im Hof
- Einbau eines Liftes
- Nutzungsvertrag über Mobilfunkantennen
- usw.