Wen trifft die Erhaltungspflicht am Ladenvorbau eines Geschäftslokals?
Gemäß § 3 Abs 2 Z 1 MRG trifft den Vermieter/die Vermieterin die Erhaltungspflicht an den allgemeinen Teilen des Hauses. Auch wenn im Mietvertrag vereinbart wird, dass nur das Innere des Bestandgegenstandes vermietet wird, ist das an der Außenfassade angebrachte Portal samt Ladenvorbau allgemeiner Teil des Hauses und somit vom Vermieter/von der Vermieterin instand zu halten. So der OGH in seiner Entscheidung 5 Ob 19/13 z.
Unerheblich ist auch, ob der Mieter/die Mieterin dem Vormieter/der Vormieterin für die Portalkonstruktion eine Ablösezahlung geleistet hat, da der Vermieter/die Vermieterin auch in diesem Fall die Portalkonstruktion zunächst vom Vormieter/von der Vormieterin übernimmt und dann an den neuen Mieter/die neue Mieterin übergibt.