Streitthema Schimmel – OGH hat entschieden!
In der feucht-kalten Jahreszeit klagen viele über Schimmelprobleme in der Wohnung. Was tun? Wie geht der Schimmel wieder weg? Der erste Schritt wird sein, den Schimmelbefall zu melden. Anstatt die Ursache zu eruieren, wird von Vermieterseite meist behauptet, dass nicht ausreichend gelüftet werde.
Der Oberste Gerichtshof hat dazu nun entschieden: „Wird ein Objekt zu Wohnzwecken vermietet, hat der Vermieter dafür einzustehen, dass es in ortsüblicher Weise auch dafür genutzt werden darf und nutzbar ist. Bei der üblicherweise anzunehmenden, durchschnittlichen Brauchbarkeit eines als Wohnung vermieteten Bestandobjekts wird der Mieter daher auch erwarten können, dass mit einem durchschnittlichen Lüften das Auslangen gefunden werden kann. Ist ein darüber hinausgehendes Lüftungsverhalten erforderlich, um Schimmelbildung zu verhindern, wird in der Regel davon auszugehen sein, dass dies an der Beschaffenheit des Bestandobjekts, nicht am normalen Wohnverhalten des Bestandnehmers liegt. Kann Schimmelbildung nicht mit einem normalen Lüftungsverhalten verhindert werden, ist das dem Vermieter und nicht dem Mieter zuzurechnen. Siebenmal täglich Querlüften wird in der Regel, insbesondere während der Wintermonate, nicht zumutbar sein. Auch ist es einem Mieter nicht zumutbar, im Winter während des gesamten Kochvorgangs aktiv zu lüften.“
Anbei die Entscheidung 8 Ob 34/17h
Liegt kein Fehlverhalten vor, muss der Vermieter/die Vermieterin den Schimmel beheben.