Rückwirkende Wertanpassung im MRG-Vollanwendungsbereich
Der Vermieter unseres Mitglieds hat den Mietzins immer im Nachhinein (gemeinsam mit Legung der jährlichen Betriebskostenabrechnung) wertgesichert und für das letzte Jahr rückwirkend verlangt. Bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 16 Abs 9 MRG ergibt sich, dass jegliche Geltendmachung von Wertsicherung für die Vergangenheit von vornherein ausgeschlossen ist. Die Geltendmachung der Wertsicherung muss mittels Schreiben unter Angabe der ziffernmäßigen Erhöhung erfolgen und das Schreiben 14 Tage vor dem Erhöhungstermin beim Mieter einlangen. Rückwirkende Mietzinserhöhungen sind daher als verbotene Leistungen nach § 27 MRG zu qualifizieren und können zurückgefordert werden. Der Anspruch verjährt in drei Jahren.
Der Mieterschutzverband Tirol konnte für sein Mitglied außergerichtlich für die letzten drei Jahre einen Rückforderungsbetrag von € 5.000,00 erzielen.