Das Rauchen in der eigenen Mietwohnung kann dem Mieter/der Mieterin nicht verboten werden.
In der Praxis erleben wir immer wieder, dass Rauchen in der Wohnung vor allem bei der Rückstellung des Mietobjekts zum Thema werden kann.
Oft ist es der Fall, dass die Kaution oder zumindest Teile davon einbehalten werden oder sogar darüber hinausgehende Ansprüche geltend gemacht werden. Dies etwa dann, wenn in der Wohnung aufgrund des Rauchgeruchs und der vergilbten Wände Sanierungsmaßnahmen, wie z.B. Abschlagen des Verputzes, getroffen werden müssen oder der Rauchgeruch potentielle Nachmieter/Nachmieterinnen abschreckt und dem Vermieter/der Vermieterin somit Mietentgang droht.
Darf der Vermieter/die Vermieterin die Kaution einbehalten, weil in der Wohnung geraucht wurde?
Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter/die Mieterin verpflichtet, das Mietobjekt in gewöhnlich abgenutztem Zustand zu übergeben.
Sind die Wände durch starkes Rauchen vergilbt, so kann dies wohl über die gewöhnliche Abnutzung hinausgehen. Ein leichter Rauchgeruch, welcher sich durch Lüften beheben lässt, wird hingegen keinen Einbehalt der Kaution rechtfertigen.
Allein die Tatsache, dass in der Wohnung geraucht wurde, berechtigt den Vermieter/die Vermieterin jedenfalls nicht zu Abzügen von der Kaution. Vorsorglich empfiehlt es sich jedenfalls beim oder nach dem Rauchen zu lüften. Ob ein Abzug gerechtfertigt ist, muss im Einzelfall entschieden werden.
Dennoch bedenken Sie bitte auch während des aufrechten Mietverhältnisses: wer raucht, sollte sich rücksichtsvoll gegenüber anderen Mietern/Mieterinnen verhalten und darauf achten, dass die Mitbewohner/Mitbewohnerinnen des Hauses durch Rauchen bei offenem Fenster oder auf dem Balkon nicht belästigt werden.
Sollten Sie Probleme mit der Rückforderung der Kaution haben, so unterstützt der Mieterschutzverband Sie hierbei natürlich gerne!
Mieterschutzverband Österreich
Döblergasse 2
1070 Wien
ZVR: 239963599