In der Sitzung vom 1.3.2023 hat der Nationalrat das Bestellerprinzip für Maklerkosten beschlossen.
In § 17a Maklergesetz wurde mit Geltung ab 1. Juli 2023 das Erstauftraggeberprinzip für die Vermittlung von Wohnungsmietverträgen festgesetzt.
Bei ab dem 1. Juli 2023 abgeschlossenen Maklerverträgen (Vermittlungsaufträgen) soll die Provision des Maklers grundsätzlich derjenige Vertragsteil zahlen müssen, der als erster Auftraggeber die Leistung des Maklers veranlasst hat. Das ist in der Regel der/die Vermieter/in.
Selbst wenn die Mietpartei als erste Auftraggeberin des Maklers ist, wird ihr gemäß § 17a Abs 3 MaklerG ab 1. Juli 2023 bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (insbesondere der einer allfälligen wirtschaftlichen Verflechtung des Maklers mit dem Vermieter oder Verwalter) keine Provisionsverpflichtung aufgebürdet werden dürfen.
Zusätzlich trifft den Makler eine Dokumentationspflicht, um im Fall erfolgreicher Vermittlung besser feststellen zu können, ob gegenüber dem Wohnungssuchenden ein Provisionsanspruch geltend gemacht werden darf.
Die Gesetzesänderung stößt auf Kritik beider betroffenen Seiten. Zum einen fürchten natürlich Makler ihre Felle davon schwimmen, wenn sie zukünftig nur vom tatsächlichen Auftraggeber (in der Regel der Vermieter) entlohnt werden sollen. Zum anderen fürchten aber auch Mieterinteressensvertretungen, dass die Gesetzesänderung nicht weit genug geht, da die Beweislast bei Streitigkeiten nicht dem Makler auferlegt wurde.
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