Nicht nur die Gastronomie wurde von der Pandemie schwer getroffen. Auch Friseurbetriebe hatten mit erheblichen finanziellen Einbußen zu kämpfen, wie folgender Fall zeigt:
Frau C., die ein Friseurgeschäft in Traun gemietet hatte, suchte während des zweiten Lockdowns Hilfe beim Mieterschutzverband Oberösterreich. Sie sah sich nicht mehr in der Lage, das Geschäft weiter zu betreiben und versuchte, das Mietverhältnis ohne Einhaltung von Kündigungsfristen vorzeitig aufzulösen. Ihr Vermieter zeigte kein Verständnis für die finanziell angespannte Situation und stimmte einer vorzeitigen Auflösung nicht zu. Da eine wirtschaftliche Notlage, auch wenn Sie unverschuldet durch eine Pandemie ausgelöst wurde, nicht zur vorzeitigen Auflösung berechtigt, versuchten wir eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu erzielen. Der Vermieter war aufgrund vorangegangener Streitigkeiten unerbittlich. Wir kündigten daher das Mietverhältnis im Auftrag unseres Mitglieds unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist und minderten die Miete gemäß § 1104 ABGB. Da das Mietobjekt während der Pandemie gänzlich unbrauchbar war, betrug der Anspruch auf Mietminderung 100%.
Im Zuge der Rückstellung des Mietobjekts war unser Mitglied noch mancher Schikane des Vermieters ausgesetzt. Schließlich wollte der Vermieter 50 % der einbehaltenen Miete von € 5.480,- von der Kaution in Abzug bringen. Da unseres Erachtens kein Cent berechtigt war, forderten wir unter Androhung gerichtlicher Schritte die ungeschmälerte Rückgabe des Kautionssparbuchs mit der Einlage von € 8.600,-. Unerwartet rasch übermittelte der Vermieter das ungeschmälerte Kautionssparbuch. Unser Mitglied war sichtlich erfreut!
Ende gut, alles gut!