Kaution – das ewige Streitthema
Der Mieterschutzverband Salzburg, der bereits dutzende solcher Verfahren vor der Schlichtungsstelle bzw. den Bezirksgerichten geführt hat,
weist in einer aktuellen Stellungnahme auf folgende drei Aspekte hin:
- Seit der Wohnrechtsnovelle 2010 gehören Verfahren über die Höhe des Rückforderungsanspruches bezüglich einer Kaution in das sogenannte Verfahren außer Streitsachen und damit jedenfalls in allen Landeshauptstädten vor die Schlichtungsstellen des Magistrats. Im Verfahren vor der Schlichtungsstelle gibt es grundsätzlich keinen Kostenersatzanspruch. Dies hat für den Mieter/die Mieterin die angenehme Konsequenz, dass er/sie ohne hohes Kostenrisiko feststellen lassen kann, wie hoch sein/ihr Ersatzanspruch ist.
- In aller Regel wollen die Vermieter/-Innen nach Beendigung eines Mietverhältnisses die Wohnung exakt in jenem Zustand zurück, in dem sie sie Jahre zuvor übergeben haben. Dabei verkennen sie häufig, dass Ihnen als Ersatz für einen normalen Gebrauch der Wohnung regelmäßig ohnehin ein Hauptmietzins bezahlt wurde und sie bei Rückstellung der Wohnung akzeptieren müssen, dass die Wohnung während der Mietdauer „abgewohnt“ wurde.
- Die allerwichtigste Erfahrung nach den vielen Jahren liegt darin, dass ein Mieter/eine Mieterin den Zustand der Wohnung bei Beginn (!!!) und nicht nur bei Beendigung eines Mietverhältnisses ausführlich dokumentieren sollte. Fotos und Zeugen sind überaus wichtig, um den Zustand einer Wohnung und bereits vorhandene Schäden beim Einzug ausreichend zu dokumentieren. In vielen Vordrucken zu Mietverträgen heißt es, dass die Wohnung dem Mieter/der Mieterin ohne Beschädigungen übergeben wurde. Unterschreibt der Mieter/die Mieterin einen solchen Vertrag, liegt die Beweispflicht für anfangs schon bestehende Mängel und Schäden idR bei ihm/ihr.