Gerichtliche Kündigung durch den Mieter notwendig?
Aus einer Anfrage an den Mieterschutzverband:
Ich habe seit 20 Jahren in einem Zinshaus eine Wohnung gemietet und möchte diese kündigen. Die Hausverwaltung hat mir unter Hinweis auf den Mietvertrag mitgeteilt, dass ich die Wohnung gerichtlich kündigen müsse. Das scheint mir sehr umständlich.
Antwort des Mieterschutzverbandes:
Tatsächlich war es früher üblich und gesetzlich vorgesehen, dass auch Mieter/innen, wenn sie selbst das Mietverhältnis auflösen wollen, eine Kündigung gegen den Vermieter gerichtlich einbringen müssen. Daher wurde dies auch früher in den Mietverträgen regelmäßig so vereinbart. Das Mietrechtsgesetzt wurde aber zwischenzeitlich dahingehend geändert, dass Mieter/innen die Wohnung auch außergerichtlich schriftlich kündigen können. Entgegenlautende Mietvertragsklauseln sind nicht mehr wirksam. Es reicht also ein eingeschriebener Brief an den Vermieter oder dessen Vertretung (zB Hausverwaltung).
Achtung: Eine nur per E-Mail ohne digitale Signatur ausgesprochene Kündigung ist nicht gültig! Rechtlich bislang ungeklärt ist, ob ein eingescanntes unterschriebenes Kündigungsschreiben, das als Anlage einer E-Mail beigelegt wird, ausreichend ist. Dazu gibt es noch keine Judikatur (Stand Dezember 2024). Wir empfehlen im Zweifel immer, die Kündigung als Einschreiben postalisch zu verschicken.