Fragen & Antworten

Ich bin Mieter einer Genossenschaftswohnung und möchte eine Klimaanlage (Splitgerät) in meiner Wohnung installieren lassen. Brauche ich dafür die Zustimmung der Genossenschaft?

Ein Split-Klimagerät besteht aus zwei Teilen: einem Innengerät, dem Wärmetauscher, und einem Außengerät, dem Kompressor. Die Installation eines solchen Geräts erfordert einen Eingriff in die allgemeinen Teile, in concreto in die Außenwand des Hauses, und ein solcher Eingriff ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Genossenschaft möglich. Sollte eine Klimaanlage ohne Zustimmung der Genossenschaft installiert werden, kann die Genossenschaft den Rückbau verlangen. Das Aufstellen einer mobilen Klimaanlage, die nicht fest installiert werden muss, kann von der Genossenschaft jedoch nicht untersagt werden.

Bei der Durchsicht der Heizkostenabrechnung ist mir die Position „Zählermiete“ aufgefallen. Ist die Verrechnung dieser Position zulässig?

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob es sich bei der Zählermiete um sonstige überwälzbare Kosten handelt. Er hat dies mit der Begründung verneint, dass es sich bei der Zählermiete weder um Kosten der Wartung und Instandhaltung noch um Kosten des Ersatzes von Verschleißteilen handelt. Vielmehr seien mit der Zählermiete Errichtungs- und Finanzierungskosten abgegolten, die ausdrücklich keine sonstigen Kosten im Sinne des § 2 Z 10 Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz darstellen. Obwohl dies bereits im Jahr 2022 entschieden wurde, kommt es immer noch vor, dass Hausverwaltungen diese Kosten unzulässigerweise auf Mieter/innen überwälzen.

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