Eintrittsrechte im Mietrechtsgesetz
Wann kommt die Politik im 21. Jahrhundert an?
Eine Frage, die wir uns bei Betrachtung der Eintrittsregeln in Mietverträge stellen müssen:
Noch immer sind Lebensgefährten, und zwar sowohl gleichgeschlechtliche als auch heterosexuelle, nicht berechtigt, in den Mietvertrag des Partners/der Partnerin einzutreten, wenn diese/r aus der von ihm/ihr ursprünglich allein angemieteten Wohnung, die aber zuletzt der Lebensmittelpunkt des Paares war, auszieht (etwa weil die Beziehung zerbricht und jener Partner, bei dem die Kinder bleiben auch in der bisherigen gemeinsamen Wohnung bleiben soll). Lebensgefährten sind nach jetziger Rechtslage nur im Todesfall des Mieters/der Mieterin eintrittsberechtigt.
Ebenso veraltet und nicht mehr zeitgemäß ist die Differenzierung zwischen leiblichen Kindern und Adoptivkindern einerseits und Stiefkindern und Pflegekindern andererseits, wenn es um die Berechtigung zum Eintritt in den Mietvertrag des Stiefelternteils oder der Pflegeltern geht. Oft leben diese Kinder seit frühester Kindheit mit ihren Pflegeltern oder gemeinsam mit einem leiblichen Elternteil und einem Stiefelternteil in einer Wohnung. Wenn nun derjenige/diejenige, der aus der Wohnung auszieht (z.B. in der Pension aufs Land zieht), seine/ihre Mietrechte an das Stiefkind oder Pflegekind abtreten will, ist das vom Gesetz nicht vorgesehen. Stiefkinder und Pflegekinder müssten die Wohnung verlassen. Leibliche Kinder und Adoptivkinder hingegen könnten die Mietrechte übernehmen. Eine seltsame Wertung, die durch nichts zu rechtfertigen ist.
Es zeigt sich immer wieder, dass es sowohl im Mietrecht als auch in vielen anderen rechtlichen Bereichen höchst an der Zeit ist, die Gesetze an die geänderten Lebensumstände der Menschen anzupassen. Wir haben bereits mehrere Stellungnahme in diesem Sinn an das Justizministerium übermittelt.