Achtung bei Kündigungen
In Zeiten wie diesen läuft fast der gesamte Schriftverkehr zwischen Mieter/Innen und Vermieter/Innen per Email ab. Häufig erfolgt auch die Kündigung des Mietverhältnisses durch Mieter/Innen in dieser Form.
Nun hat der OGH in einer jüngst erschienen Entscheidung ausgesprochen, dass eine Kündigung per Email unzulässig ist. Begründet wird dies damit, dass es bei einer einfachen Email an der „Unterschriftlichkeit“ mangelt. So sagt der § 33 Abs 1 MRG, dass für eine wirksame Kündigung eines Mietverhältnisses durch den Mieter/die Mieterin aus Gründen der Rechtssicherheit und des vom Gesetz intendierten Schutzes des Mieters/der Mieterin die strenge Schriftform erforderlich ist.
„Das Verfassen und Versenden einer einfachen, nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur iSd § 4 Abs 1 SigG versehenen Email bietet keinen der eigenhändigen Unterfertigung eines Schriftstückes gleichwertigen Übereilungsschutz, da es an einem Akt fehlt, der die Bedeutung der Vertragserklärung besonders augenscheinlich macht.“ (OGH 28.3.2017, 8 Ob102/16g)
Bitte beachten Sie dies, wenn Sie eine Kündigung des Mietverhältnisses vorhaben und sich den Weg zur Post sparen wollen.