Herr B. aus Linz kam drei Monate nach Auszug zum Mieterschutzverband Oberösterreich, da er und seine Lebensgefährtin den Mietzins überprüfen lassen wollten. Aufgrund der Aneinanderreihung befristet abgeschlossener Mietverträge war der Mietzins rückwirkend bis zum Mietbeginn November 2013 überprüfbar.
Grundsätzlich muss ein Antrag auf Überprüfung des Mietzinses binnen drei Jahren eingebracht werden. Bei befristeten Mietverhältnissen endet diese Präklusivfrist frühestens sechs Monate nach Auflösung des Mietverhältnisses oder nach seiner Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis. Die daraus resultierenden Ansprüche verjähren nach zehn Jahren. Das bedeutet, dass der Mietzins bei Aneinanderreihung von befristeten Mietverträgen für einen Zeitraum von zehn Jahren rückwirkend, gerechnet ab Antragstellung, überprüft werden kann.
Nach dem es sich beim gegenständlichen Gebäude um einen Altbau mit Baubewilligungsdatum 1824, handelt, brachten wir unverzüglich einen Antrag auf Mietzinsüberprüfung bei der Mietzinsschlichtungsstelle ein.
Da das Bad ohne Lüftung ausgestattet war und unsere Mitglieder diesen Mangel nachweislich gerügt hatten, drohte den Vermietern hierfür ein Abschlag von 50 % vom gesetzlich zulässigen Mietzins sowie ein weiterer Abschlag von 25 % aufgrund der befristet abgeschlossenen Mietverträge.
Da beide Seiten an einer raschen Lösung interessiert waren, konnten wir uns nach anfänglich zurückhaltendem Angebot auf eine Rückzahlung von EUR 20.000,- einigen.
Unsere Mitglieder waren sichtlich erfreut, da sie mit einem derart hohen Betrag nicht gerechnet hatten!