Ablöse
ist eine Einmalzahlung bspw für Einrichtungsgegenstände des bisherigen Mieters / der bisherigen Mieterin
Abschläge
zum Richtwert gibt es zB bei fehlendem Lift, überdurchschnittlicher Lärm- oder Geruchsbelästigung, Befristung
Anfechtung
der Mietzinshöhe im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes muss innerhalb von drei Jahren erfolgen, bei befristeten Verträgen bis spätestens 6 Monate nach Auflösung des Mietverhältnisses
Befristung
bei Wohnungen im Voll- und Teilanwendungsbereich mindestens 3 Jahre; alle anderen Objekte: beliebige Befristungen
Befristungsabschlag
generell 25% vom Richtwert und vom angemessenen Mietzins
Betriebskosten
im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes umfassen Kanal, Wasser, Müllabfuhr, Hausversicherung, Beleuchtung der allgemeinen Teile des Hauses, Gebäudeversicherung (Leitungswasser, Haftpflicht, Feuer), Rauchfangkehrer, Schädlingsbekämpfung, Hausbesorgerkosten, Verwaltungshonorar, Grundsteuer; nicht aber Erhaltungsarbeiten
im Teil- und Nichtanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes sind die Betriebskosten im Mietvertrag zu vereinbaren – eine Überprüfung wird empfohlen
Betriebskostenabrechnung
muss im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes jährlich bis 30. Juni erfolgen
Betriebskostenprüfung
kann jeder Mieter/jede Mieterin durch Einsicht in die Belege vornehmen – bei Unklarheiten Mieterschutzverband konsultieren
Einwendungen
gegen eine gerichtliche Kündigung müssen innerhalb von 4 Wochen erfolgen
Eintrittsrecht
in den Mietvertrag bei Tod eines Mieters/einer Mieterin haben Ehegatt/innen, Lebensgefährt/innen, Kinder, Enkel und Geschwister, wenn sie ein dringendes Wohnbedürfnis haben und schon bisher im gemeinsamen Haushalt gelebt haben (im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes)
Erhaltungspflicht
bedeutet Übergabe der Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses im selben Zustand wie sie angemietet wurde; Beschädigungen sind seitens des Mieters/der Mieterin zu ersetzen, gewöhnliche Abnützung muss der Vermieter/die Vermieterin jedoch hinnehmen
Freie Mietzinsvereinbarung
gilt für alle Wohnungen außerhalb der Vollanwendung des Mietrechtsgesetzes [meist sind davon Wohnungen betroffen, welche nach dem 8. Mai 1945 (Baubewilligungsdatum entscheidend) errichtet wurden]; da es zahlreiche Ausnahmen gibt, empfehlen wir eine Überprüfung
Gebühren (Finanzamtsgebühren)
fallen für Wohnungsmietverträge seit dem 11.11.2017 nicht mehr an, wohl aber nach wie vor für Geschäftsraummieten
Hauptmiete
ist das Mietverhältnis zwischen (Wohnungs-)Eigentümer/in und Mieter/in
Hausbesorgerentgelt
inklusive Sozialversicherungsbeiträge und Abgaben können über die Betriebskosten verrechnet werden
Herabsetzung
des Hauptmietzinses auf die Höhe der gesetzlich festgelegten Mietzinsobergrenzen kann im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes bei Gericht oder der Schlichtungsstelle beantragt werden
Indexanpassungen
dürfen nur dann vorgenommen werden, sofern eine vertragliche Wertsicherungsvereinbarung vorliegt; eine Überprüfung wird empfohlen
Investitionen
des Vermieters/der Vermieterin dürfen nicht als Investitionsablöse verlangt werden, sondern können nur in der Höhe des Mietzinses ihren Niederschlag finden
Kategoriemietzinse
gelten grundsätzlich nur noch für Altmietverträge im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes, welche zwischen 1. Jänner 1982 und 28. Februar 1994 abgeschlossen wurden
Kaution
dient der Sicherstellung für etwaige Beschädigungen der Wohnung oder mitvermieteter Einrichtungsgegenstände; darf laut OGH maximal sechs Monatsmieten betragen; kann in bar, als Sparbuch oder mittels Bankgarantie erbracht werden
Kündigung
eines Mietverhältnisses erfolgt in der Voll- und Teilanwendung des MRG durch den Mieter/die Mieterin unter Einhaltung der gesetzlich oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist; durch den Vermieter/die Vermieterin nur gerichtlich unter Angabe eines Kündigungsgrundes möglich
Kündigungsfrist
für Mieter/in bei keiner vertraglichen Vereinbarung bei befristeten Mietverträgen über Wohnungen in der Voll- und Teilanwendung des Mietrechtsgesetzes 3 Monate zum Monatsletzten, bei unbefristeten Mietverträgen bei Wohnungen mit monatlicher Mietzahlung ohne vertragliche Vereinbarung ein Monat zum Monatsletzten
Kündigungsgründe
für den/die Vermieter/in in der Voll- und Teilanwendung des Mietrechtsgesetzes sind zB qualifizierter Mietzinsrückstand, grob nachteiliger Gebrauch des Mietgegenstandes, unleidliches Verhalten des Mieters/der Mieterin oder nachgewiesener Eigenbedarf des Vermieters/der Vermieterin
Lebensgefährten
werden häufig als Mitbewohner/innen betrachtet, zur Vorsorge ist eine Aufnahme in den Mietvertrag empfehlenswert; Eintritt in den Mietvertrag möglich – Prüfung wird empfohlen
Makler/innen
vermitteln Wohnungen im Auftrag des Eigentümers/der Eigentümerin und erhalten dafür eine Provision; ab 2023 neue Regelungen bzgl Maklerprovision
Mehrwertsteuer
beträgt grundsätzlich für Wohnungsmieten und Betriebskosten 10 Prozent, für Geschäftsraummieten sowie Heizkosten 20 Prozent
Meldepflicht
gilt für Aufenthalt ab drei Tagen, ist auch ohne Zustimmung des Vermieters/der Vermieterin möglich
Mietanbote
sind mit Annahme rechtsverbindlich – daher ist größte Vorsicht bei der Unterzeichnung derselben angebracht
Mietrechtsgesetz
regelt alle Mietverhältnisse über Wohnungen und Geschäftsräume, die ab 1. Jänner 1982 abgeschlossen wurden, nicht aber bspw jene über Dienstwohnungen, Zweit- oder Freizeitwohnungen, Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern (Ausnahmen in § 1 Absatz 2 MRG)
Mietvertrag
ist grundsätzlich nicht nur schriftlich, sondern auch mündlich gültig; Eckpunkte sind Einigkeit über Mietobjekt und Mietzins
Mietzins
besteht aus dem Hauptmietzins, den Betriebskosten, den öffentlichen Abgaben und der Mehrwertsteuer
Mitbewohner
sind Kinder, Lebensgefährt/innen, Sorgepflichtige
NachmieterInnen
die vom Mieter/von der Mieterin gebracht werden, können nur im Einvernehmen mit dem Vermieter/der Vermieterin eine Wohnung übernehmen; ein Rechtsanspruch besteht nicht
Nachteiliger Gebrauch
des Mietgegenstandes liegt vor, wenn dessen Zustand erheblich verletzt oder eine wiederholte und länger andauernde vertragswidrige Benützung vorliegt
Nichtzahlung
des Mietzinses bedeutet nicht automatisch eine Beendigung des Mietverhältnisses, weil der Vermieter/die Vermieterin auf Einhaltung des Vertrages und Zahlung der Miete bestehen / klagen kann
Nutzfläche
ist die Fläche aller Räume des Mietobjekts, also auch Bad und WC, Erker und Loggien, nicht aber Terrassen und Balkone
Option
des Mieters/der Mieterin auf Verlängerung des Mietvertrages wird selten als verbindliche Zusage festgehalten, man soll sich daher nicht darauf verlassen
Pauschalmietzins
enthält neben Hauptmietzins auch Betriebskosten und sonstige Aufwendungen, führt angesichts steigender Betriebskosten häufig zu Konflikten; seit 1. März 1994 können Gericht oder Schlichtungsstelle auf Antrag den Pauschalmietzins in seine Bestandteile zergliedern (bei Vollanwendung des Mietrechtsgesetzes)
Präkarium
oder Bittleihvertrag ist im Unterschied zum Mietverhältnis die Benützung einer Wohnung ohne Mietzins und bei jederzeitigem Widerruf
Provision
wird vom Makler / von der Maklerin verlangt und kann bei Wohnungsmietverträgen bis zu zwei Bruttomonatsmieten betragen
Quittungen
sollten grundsätzlich für alle Zahlungen (Miete, Kaution, Provision, Ablöse, Betriebskosten) verlangt und aufbewahrt werden
Räumungsaufschub
kann bei Gefahr drohender Obdachlosigkeit gerichtlich gewährt werden
Räumungsklage
kann von Vermieterseite laut § 1118 ABGB bei Gericht eingebracht werden
Richtwerte
gelten länderweise nach dem 3. Wohnrechtsänderungsgesetz für alle Neuvermietungen seit 1. März 1994 und werden üblicherweise alle zwei Jahre per 1. April erhöht; zum Richtwert werden Zu- und Abschläge verrechnet
Rücktritt
vom Mietvertrag ist nur in Ausnahmefällen möglich (zB § 30a Konsumentenschutzgesetz – wenn die Zustimmung zum Mietvertrag sofort bei der ersten Besichtigung des Mietobjekts gegeben wurde und daher eine Überrumpelung vorliegt)
Sachverständige
können bei Streitigkeiten vom Gericht angefordert werden; angesichts der hohen Kosten ist manchmal eine einvernehmliche Lösung vorzuziehen
Schlichtungsstellen
dienen der Entlastung der Gerichte in bestimmten Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz; entscheidet die Schlichtungsstelle nicht innerhalb von drei Monaten, kann das Verfahren beim Bezirksgericht geführt werden
Substandardwohnungen
sind Wohnungen der Kategorie D, die über keine Wasserentnahmestelle oder ein WC im Wohnungsinneren verfügen oder eine dieser beiden Einrichtungen nicht brauchbar ist
Tierhaltung
in Mietwohnungen führt oft zu Konflikten, Kleinsttiere (Hamster, Zierfische, Kanarienvögel usw.) bedürfen keiner Genehmigung; Vermieter/innen können im Mietvertrag ein Tierhalteverbot bei sachlicher Begründung festhalten
Untermiete
ist die Weitervermietung des Mietobjekts durch den Mieter/die Mieterin an dritte Personen, kann durch den Mietvertrag in manchen Fällen ausgeschlossen werden
Untermietzins
wird bei Weitervermietung einer Wohnung durch den Hauptmieter/die Hauptmieterin eingehoben; darf den zulässigen Hauptmietzins um nicht mehr als 50 Prozent übersteigen (bei Vollanwendung des MRG)
Verkauf
der Wohnung setzt geltende Mietverträge nicht außer Kraft; der Erwerber tritt in ein bestehendes Mietverhältnis ein
Verlängerung
des Mietvertrages erfolgt meistens schriftlich; wenn keine schriftliche Verlängerung erfolgt, kann eine Verlängerung auch stillschweigend erfolgen – hierbei ist Vorsicht geboten, eine Beratung sollte in Anspruch genommen werden
Vertragserrichtungskosten
können außerhalb des Vollanwendungsbereiches des Mietrechtsgesetzes dem Mieter / der Mieterin auferlegt werden
Verwaltungshonorar
bei Altbaumieten wird nach der Nutzfläche mit einem Pauschalbetrag berechnet
Werkswohnungen
oder Naturalwohnungen sind vom Geltungsbereich des Mietrechtsgesetzes ausgeschlossen; sämtliche Rechte und Pflichten werden dabei durch den Mietvertrag geregelt
Wohnbeihilfe
wird vom Land/Stadt Wien für Wohnungen gewährt und am Familieneinkommen bemessen
Zuschläge
zum Richtwert können zB für besondere Ruhelage, Grünlage, zusätzliches Bad oder WC, Balkon, Loggia oder Terrasse, Lift, gute Belichtung, Südlage und Fernblick verlangt werden