Bei Abschluss eines Mietverhältnisses ist in den meisten Fällen eine Kaution zu hinterlegen. Die Kaution dient als Sicherheitsleistung für mögliche künftige Forderungen der Vermieterseite, speziell bei Beendigung und Rückstellung des Mietobjektes.
Üblicherweise beläuft sich die Höhe der Kaution auf 3 bis 6 Monatsmieten.
Seit 1.4.2009 gibt es eine eigene gesetzliche Bestimmung im Mietrechtsgesetz über die Kaution. Gemäß § 16 b MRG ist die Kaution von Vermieter/innen fruchtbringend auf einem Sparbuch zu veranlagen. Die Mieter/innen müssen auf deren Verlangen schriftlich darüber informiert werden. Eine andere Veranlagung ist zulässig, wenn sie eine gleich gute Verzinsung und eine gleich hohe Sicherheit wie eine Spareinlage bietet und eine Abgrenzung zum Vermögen des Vermieters/der Vermieterin und damit eine Absonderung im Insolvenzfall möglich ist.
Die Kaution ist nach der Beendigung des Mietverhältnisses unverzüglich rückzuerstatten, soweit sie nicht zur Tilgung von berechtigten Forderungen des Vermieters herangezogen wird.
Wird gegen den Vermieter/die Vermieterin ein Insolvenzverfahren eröffnet, hat der Mieter/die Mieterin bei Beendigung des Mietverhältnisses ein Absonderungsrecht im Konkursverfahren. Die Kaution ist somit im Fall der Insolvenz gesichert.
Bei Teil- und Vollanwendbarkeit des Mietrechtsgesetzes besteht seit 1.4.2009 die Möglichkeit, die Höhe der rückforderbaren Kaution im außerstreitigen Verfahren feststellen zu lassen. In Städten, in denen eine Schlichtungsstelle eingerichtet ist, erleichtert dies die Durchsetzung bestehender Ansprüche erheblich.