Grundsätzlich ist ein Mieter/eine Mieterin berechtigt seine/ihre Wohnung dem Vertrag gemäß zu gebrauchen und zu benützen. Dennoch hat der Mieter/die Mietern das Betreten des Mietgegenstandes durch den Vermieter/die Vermieterin oder die von ihm/ihr beauftragten Personen zu gestatten. Einerseits damit sich der Vermieter/die Vermieterin davon überzeugen kann, dass der Mieter/die Mieterin die Wohnung nicht nachteilig gebraucht und andererseits dann, wenn der Vermieter/die Vermieterin Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten an den allgemeinen Teilen des Hauses oder die Behebung ernste Schäden am Haus durchführen möchte. Hierbei handelt es sich zB um Sanierungen am Dach, an den Balkonen oder an den Fenstern. Aber auch die Veränderungen und Verbesserungen an einem anderen Mietgegenstand können dazuführen, dass der Vermieter/die Vermieterin in die Mietrechte eine Mieters/einer Mieterin eingreifen muss.
Greift ein Vermieter/eine Vermieterin nun in die Mietrechte eines Mieters/einer Mieterin ein, so müssen alle diese Arbeiten grundsätzlich unter möglichster Schonung der Mietrechte des betroffenen Mieters/der Mieterin durchgeführt werden. Ist der Mietgegenstand des Mieters/der Mieterin unmittelbar betroffen, müssen die Arbeiten mit dem betroffenen Mieter/Mieterin abgesprochen und koordiniert werden. Dasselbe gilt aber auch dann, wenn ein anderer Mieter/eine andere Mieterin in seinem/ihrem Mietgegenstand Veränderungen oder Verbesserungen vornimmt.
Sobald der Vermieter/die Vermieterin oder der andere Mieter/die andere Mieterin Arbeiten durchführen, die diesem Schonungsprinzip widersprechen, hat der Vermieter/die Vermieterin oder auch der andere Mieter/die andere Mieterin den Mieter/die Mieterin angemessen zu entschädigen. So kann der Mieter/die Mieterin zum Beispiel vermehrte Putzkosten in der Wohnung geltend machen, da durch die Umbauarbeiten ein höherer Aufwand notwendig wurde. Dieser Ersatzanspruch ist nicht nur dann gegeben, wenn der Mieter/die Mieterin eine Putzfrau dafür beschäftigt, sondern auch dann, wenn er diese Arbeiten selbst vornimmt. Ebenso verhält es sich, wenn er Schäden in seinem/ihrem Mietobjekt selbst behebt. Diese Ansprüche kann der Mieter/die Mieterin im außerstreitigen Verfahren vor der Schlichtungsstelle oder dem Bezirksgericht geltend machen.
Das Gesetz geht sogar noch weiter, indem der Mieter/die Mieterin bei zumindest grob fahrlässigen Verstößen gegen die Pflicht zur möglichsten Schonung des Mietrechtes auch ein erlittenes Ungemach geltend machen kann. Diese Schäden nennt man immaterielle Schäden und versteht darunter alle jene Schäden, die nicht in Geld messbar sind.
Unabhängig davon kann der Mieter/die Mieterin aber auch Mietzinsminderungsansprüche dem Vermieter gegenüber, sofern seine/ihre Nutzungsmöglichkeiten eingeschränkt werden, geltend gemacht werden. Diese Ansprüche kann der Mieter/die Mieterin in der Form geltend machen, in dem er/sie entweder einen Teil der Miete einbehält, oder die monatlichen Mietzinszahlungen unter Vorbehalt der späteren Geltendmachung einer Minderung zur Einzahlung bringt.
An dieser Stelle muss aber beachtet werden, dass er einen Entschädigungsanspruch nur dann geltend machen kann, wenn dieser Anspruch nicht bereits mit der Mietzinsminderung abgegolten wurde.
Damit Ihnen bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche keine Probleme entstehen, ist es immer sinnvoll eine unserer Beratungsstellen aufzusuchen, um Ihre konkreten Anliegen im Detail besprechen zu können.
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