Wir erleben sehr oft, dass Mieter/Innen völlig aufgelöst in unsere Sprechstunden kommen, da sie vom Vermieter/von der Vermieterin ein Schreiben erhalten haben, in dem nun der vereinbarte Mietzins angehoben und eine Nachverrechnung des Mietzinses vorgenommen wurde.
In diesem Zusammenhang müssen Sie aber immer folgendes bedenken. Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (in erster Linie bei Altbauten) ist die Nachverrechnung, also eine rückwirkende Geltendmachung einer Wertsicherung, ausgeschlossen. Eine Wertsicherung ist nur möglich, wenn es diesbezüglich eine schriftliche Vereinbarung gibt. Also lohnt sich zunächst ein Blick in den Mietvertrag, ob eine solche Vereinbarung überhaupt getroffen wurde. Weiters muss die Wertsicherung schriftlich begehrt werden. Dieses Erhöhungsschreiben muss Ihnen 14 Tage vor dem nächsten Zinstermin zugehen. Also bitte, notieren Sie nach Erhalt dieses Schreibens sofort das Datum am Schreiben oder am Kuvert, damit diese Frist überprüft werden kann.
Anders verhält es sich aber bei Mietverhältnissen, die nicht in den Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes fallen. Hier bedarf es zwar zur Geltendmachung einer Wertsicherung einer schriftlichen Vereinbarung. Bei solchen Mietverhältnisen können aber auch rückwirkend – innerhalb eines Verjährungszeitraumes von drei Jahren – Nachverrechnungen vorgenommen werden.
Sollten Sie unsicher sein, ob die Ihnen gegenüber nun geltend gemachte Wertsicherung zulässig ist oder nicht bzw. ob diese richtig berechnet wurden, lassen Sie diese bei unseren Beratungsstellen überprüfen.