Ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft ist für viele Student/innen die Ideallösung – relativ kostengünstig, in sozialer Hinsicht interessant und oft deutlich weniger Einschränkungen unterworfen als das Zimmer im „Hotel Mama“. Aber Vorsicht: gerade das Wohnen in einer WG wirft komplexe mietrechtliche Fragen auf, die mangels guter Vorbereitung zu kostenintensiven Streitigkeiten mit Vermieter/innen oder WG-Kolleg/innen führen können und dann meist auch das Ende der Freundschaft bedeuten.
Mit einer umsichtigen Gestaltung des Mietvertrags können schon im Vorfeld viele Probleme vermieden werden, wobei grundsätzlich gilt: Die – aus Mietersicht – empfehlenswerteste Version ist unseres Erachtens der Abschluss jeweils eigener Hauptmietverträge pro Zimmer direkt mit dem Vermieter/der Vermieterin. Wird nämlich ein Mietvertrag abgeschlossen, in dem sämtliche WG-Bewohner/innen als Mieter/innen aufscheinen, bilden diese eine Rechtsgemeinschaft: Sie sind, was Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis anbelangt, aneinander gebunden.
Willenserklärungen wie vor allem die Kündigung des Mietverhältnisses können nur gemeinsam vorgenommen werden, darüber hinaus haften alle Mitmieter/innen dem Vermieter/der Vermieterin solidarisch für alle Forderungen aus dem Mietverhältnis. Wenn also eine/r der WG-Kolleg/innen nicht zahlt, kann der Vermieter/die Vermieterin offene Forderungen von den Mitbewohner/innen einbringlich machen, selbst wenn diese die Miete samt Betriebskosten für das „eigene Zimmer“ bereits zur Gänze bezahlt haben; diesen bleibt dann nur, das Geld im Innenverhältnis von säumigen Mitbewohner/innen zu verlangen, sofern diese überhaupt noch greifbar sind.
Häufige Praxis in derartigen Mietverhältnissen ist auch der beständige, oft nicht schriftlich dokumentierte Wechsel von Mieter/innen. Wohnen am Ende des Mietverhältnisses Student/innen in der WG, die nicht einmal namentlich im Mietvertrag erwähnt sind, und bestehen dann vielleicht auch noch Forderungen von Vermieterseite beispielweise wegen Beschädigungen des Inventars, die keiner Person mehr zugeordnet werden können, ist das Chaos perfekt. Daher gilt: Das Ausscheiden von Vor- und den Vertragseintritt von Nachmieter/innen im Wege einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Vermieter/der Vermieterin festhalten und von allen Beteiligten unterzeichnen lassen.
Allfällige, von Altmieter/innen verursachte Beschädigungen sollten vorab von diesen behoben oder finanziell abgegolten werden. Auch auf eine Regelung im Hinblick auf die Kaution sollte nicht vergessen werden. Bereits bei Beginn des Mietverhältnisses sollte zudem eine Regelung im Hinblick auf das Ausscheiden einzelner Mitmieter/innen aus dem Mietverhältnis getroffen werden (Kündigungsfrist, genaue Regelung der Nachmietersuche, Verständigung der Vermieterseite etc.).
Eine weitere Möglichkeit der Vertragsgestaltung ist der Hauptmietvertrag mit – je nach WG-Größe – einem oder mehreren Untermietverträgen, wobei auch hier spezifische Fragen zu klären sind, wie die Zulässigkeit der Untervermietung überhaupt, die Gestaltung der Untermietverträge etc. Wie in allen Bereichen des Wohnrechts ist auch hier entscheidend, ob das Mietverhältnis in den Voll- bzw. Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes fällt, oder ob das Mietrechtsgesetz – wie übrigens vor allem auch bei Anmietung eines Platzes in einem Studentenheim – überhaupt nicht zur Anwendung kommt. Der Benützungsvertrag für einen Platz im Studentenheim ist im Hinblick auf die Beendigung oft unflexibler als ein Mietvertrag im MRG-Bereich: Grundsätzlich ist eine Beendigung des Vertrags während des Studienjahrs nicht möglich.
Eine Beratung beim Mieterschutzverband, die beispielsweise in Salzburg in Zusammenarbeit mit der ÖH für Student/inneen kostenlos ist, ist in all diesen Fällen unbedingt zu empfehlen.