Der OGH hat zugunsten der Mieter entschieden!
Der OGH hat jetzt endlich klargestellt, dass Mieter keine Hauptmiete bezahlen müssen, wenn ein behördliches Betretungsverbot ausgesprochen wurde. Covid-19 wurde als Seuche eingestuft, sodass § 1104 ABGB zur Anwendung kommt.
Im konkreten Fall ging es um ein Solarstudio, welches durch behördliche Anordnung nicht betreten werden dürfte. Somit konnte der Mieter sein Objekt nicht nutzen. Der Einwand nämlich, dass ja das Inventar im Objekt gelagert wurde, reichte nicht aus, da die Lagerung alleine keine Nutzung zum vertraglich vereinbarten Geschäftszweck erfüllt.