Fragen & Antworten
Ich habe seit 20 Jahren in einem Zinshaus eine Wohnung gemietet und möchte diese kündigen. Die Hausverwaltung hat mir unter Hinweis auf den Mietvertrag mitgeteilt, dass ich die Wohnung gerichtlich kündigen müsse. Das scheint mir sehr umständlich zu sein.
Tatsächlich war es früher üblich und gesetzlich vorgesehen, dass auch Mieter/innen, wenn sie selbst das Mietverhältnis auflösen wollen, eine Kündigung gegen den/die Vermieter/in gerichtlich einbringen müssen. Daher wurde dies auch früher in den Mietverträgen regelmäßig so vereinbart. Das Mietrechtsgesetz wurde aber zwischenzeitlich dahingehend geändert, dass Mieter/innen die Wohnung auch außergerichtlich schriftlich kündigen können. Entgegenlautende Mietvertragsklauseln sind nicht mehr wirksam. Es reicht also ein eingeschriebener Brief an den/die Vermieter/in oder dessen/deren Vertretung (z. B. Hausverwaltung).
Achtung! Eine nur per E-Mail ohne digitale Signatur ausgesprochene Kündigung ist nicht gültig! Rechtlich bislang ungeklärt ist, ob ein eingescanntes unterschriebenes Kündigungsschreiben, das als Anlage einer E-Mail beigelegt wird, ausreichend ist. Dazu gibt es noch keine Judikatur. Wir empfehlen im Zweifel immer, die Kündigung als Einschreiben postalisch zu verschicken.
Ich bin seit 2005 Hauptmieter in einer Altbauwohnung. Meine Partnerin und ich sind beide in der Wohnung hauptwohnsitzgemeldet. Ist es möglich, den Mietvertrag, der auf meinen Namen ausgestellt ist, an meine Lebensgefährtin zu überschreiben? Wir sind nicht verheiratet und leben nicht in einer eingetragenen Partnerschaft, meine Lebensgefährtin wohnt aber auch schon seit 13 Jahren in der Wohnung.
Gesetzlich besteht zu Lebzeiten leider kein Eintrittsrecht von nicht verheirateten Partner/innen. Wenn eine Aufnahme in den Mietvertrag zu Lebzeiten gewünscht wird, müsste dies jedenfalls im Einvernehmen mit dem/der Vermieter/in geschehen. Für den Fall Ihres Todes kann jedoch ein Eintrittsrecht in den Mietvertrag für Ihre Partnerin bestehen, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind: mindestens dreijährige Lebensgemeinschaft in der Wohnung und weiterhin bestehendes dringendes Wohnbedürfnis für die überlebende Partnerin.
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