Stundung der Mietrückstände wird bis Ende März 2021 verlängert
Justizministerin Alma Zadic kündigte heute (2.12.2020) eine Verlängerung der Stundung für Coroona-bedingte Mietrückstände an, die im Zeitraum April 2020 bis Mai 2020 entstanden sind.
Die Rückzahlungsfrist wird bis Ende März 2021 verlängert. Nach wie vor gilt, dass Mieter*innen für Mietzinsrückstände aus diesem Zeitraum bis 30. Juni 2022 zu keiner Kündigung führen.
In anderen Worten heißt das:
Vermieter*innen können Mietrückstände aus dem Zeitraum April 2020 bis Mai 2020 nicht vor April 2021 einklagen. Eine Kündigung aus diesem Grund kann nicht vor dem 30. Juni 2022 eingebracht werden.
Zudem sollen Räumungsexekutionen weiterhin „erleichtert aufgeschoben“ werden können.
Die verlängerten Regelungen gelten ausschließlich für Wohnungsmieter*innen.
Geschäftsraummieter*innen sind von diesen Regelungen (leider) weiterhin ausgenommen.