Verweigern Vermieter/innen die Unterschrift unter einen Wohnbeihilfeantrag von Mieter/innen, kann dies Schadenersatzforderungen auslösen
Im Zuge größerer rechtlicher Auseinandersetzungen eines Mieters mit seinem ehemaligen Vermieter hatte sich das Landesgericht Klagenfurt unter anderem mit der Frage zu beschäftigen, ob der Vermieter verpflichtet war, den Wohnbeihilfeantrag des Mieters zu unterfertigen. Das Landesgericht bejahte die Frage, weil ein Mietverhältnis wechselseitige Treuepflichten begründet.
„Das Mietverhältnis als Dauerschuldverhältnis beruht… auf gegenseitigen Treuepflichten und damit auf einem beiderseitigen Vertrauensverhältnis. Das erhellt schon aus § 1096 ABGB, aus welchem die Rechtsprechung etwa die Pflicht des Vermieters auf Schutz des Mieters gegen Störungen dritter Personen abgeleitet hat (Koziol/Bydlinski/Bollenberger ABGB Rz 7 zu § 1096 mwN). Der Bestandgeber ist auch verpflichtet, bei der Einholung behördlicher Bewilligungen, die für die vertragsgemäße Nutzung und Umgestaltung des Bestandobjektes erforderlich sind, mitzuwirken (Koziol/Bydlinski/Bollenberger aaO Rz 5 mwN). Auf dieser gegenseitigen Treuepflicht der Parteien des Bestandvertrages fußt auch zwanglos die Pflicht des Vermieters, dem Mieter den Bestand des Mietverhältnisses gegenüber der Landesregierung als zuständigem Förderungsgeber zu bestätigen, wenn nicht redliche und rechtlich anerkennenswerte Gründe für die Verweigerung einer solchen Bestätigung bestehen.“
LG Klagenfurt 1R266/12t