Vermietung einer Wohnung über eine Internet-Buchungsplattform kann eine Kündigung rechtfertigen

Sie beabsichtigen die von Ihnen gemietete Wohnung an Touristen unterzuvermieten?
Davon ist in bestimmten Fällen abzuraten, wie eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) zeigt:
 
Auf einer englischsprachigen Internetplattform wurde eine gemietete Wohnung zur tage-, wochen- oder monatsweisen Untervermietung angeboten und bei gegebener Nachfrage auch vermietet. Im Aufkündigungsverfahren hat der OGH entschieden, dass die Überlassung einer Wohnung gegen eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 zweiter Fall MRG erfüllt.
 
Eine „Verwertung“ iSd § 30 Abs 2 Z 4 zweiter Fall MRG liege auch darin, dass eine Wohnung ständig zur jederzeitigen tage- wochen- oder monatsweisen Untervermietung angeboten und bei gegebener Nachfrage auch tatsächlich vermietet wird. Das gelte auch dann, wenn die Untervermietung tatsächlich nicht ständig gelingt oder gerade im Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung nicht erfolgt.
 
Der Vergleich vermögenswerter Leistungen habe nach der kürzesten Dauer zu erfolgen, zu der Hauptmieter/die Hauptmieterin die Wohnung verwertet.
 
Bei tageweiser Untervermietung komme es für die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der Gegenleistung auf den Vergleich der Aufwendungen pro Tag und dem Erlös pro Tag an. Auch wenn die monatlichen Einnahmen aus der Untervermietung den monatlichen  Hauptmietzins unterschreiten, kann die Unverhältnismäßigkeit erfüllt sein.
 
Es soll damit verhindert werden, dass eine Wohnung zur Erwerbsquelle des Hauptmieters/der Hauptmieterin wird. Zur Entscheidung: 7 Ob 189/17w