Betriebskosten – Mieterschutzverband Steiermark
Gemäß dem MRG ist die Betriebskostenabrechnung vom Vermieter/von der Vermieterin bis spätestens 30.06. des Folgejahres vorzunehmen und sofern dies der Mieter/die Mieterin wünscht, ist auch eine Belegeinsichtnahme zu gewähren.
Als Betriebskosten gelten:
• Wassergebühren sowie die Kosten für Eichung, Wartung und Ablesung von Meßvorrichtungen zur Verbrauchsermittlung
• Rauchfangkehrerkosten aufgrund der Kehrordnung
• Kanalräumung und Unratabfuhr
• Schädlingsbekämpfung (nicht jedoch Kosten der Beseitigung von Schäden durch pflanzliche Organismen oder Viren)
• Beleuchtung der allgemein zugänglichen Teile des Hauses sowie Kosten für Glühbirnen u. Sicherungen (nicht jedoch Reparaturarbeiten an
elektrischen Anlagen)
• angemessene Versicherung des Hauses (Feuerversicherung, Haftpflichtversicherung, Leitungswasserschadenversicherung)
° angemessene Versicherung des Hauses gegen andere Schäden (beispielsweise Glasbruch, Strumschäden,…) nur, wenn die Mehrheit der
Hauptmieter zugestimmt hat
• öffentliche Abgaben (Grundsteuer)
• Verwaltungskosten (derzeit: netto EUR 3,08 pro m² der Nutzfläche)
• Aufwendungen für Hausbetreuung
• Anteil an besonderen Aufwendungen (Gemeinschaftsanlagen wie Aufzug, Betreuung von Grünanlagen, Betrieb sonstiger für alle Mieter zur
Verfügung stehender Gemeinschaftsanlagen)
⇒ Da es für Mieter/-innen allein aus einer Betriebskostenabrechnung oftmals nicht erkennbar ist, ob die Verrechnung rechtmäßig erfolgte, übernimmt der Mieterschutzverband auch Belegeinsichtnahmen vor Ort, um Ihnen diesbezügliche Gewissheit verschaffen zu können.