Neue Vorschreibung sollte man sich anschauen
Oft erfolgt eine Anpassung des Betriebskostenpauschales. Bei Mietverhältnissen die dem Mietrechtsgesetz (MRG) oder dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) unterliegen, darf das Pauschale gemäß § 21 Abs. 3 MRG nicht höher sein als 110% der tatsächlichen Betriebskosten.
Es geht daher hier nicht darum, ob das neue Pauschale nicht höher ist als 10% des bisherigen Betriebskostenpauschales, sondern um den Vergleich mit den tatsächlichen Betriebskosten des Vorjahres. Da die meisten Abrechnungen gerade gelegt wurden, ist es ein guter Zeitpunkt um einmal zu überprüfen, wie dieser Vergleich ausfällt.
Dann kann man sich auch gleich besser für das nächste Jahr einstellen. Es kommt nämlich anderseits auch vor, dass Betriebskostenpauschalen niedrig gehalten werden bzw. nicht ausreichend angepasst werden, was vor allem bei der Neuanmietungen mieterseitig zu Falscheinschätzungen bezüglich der wahren Miethöhe führt. Dann ermöglicht ein Vergleich mit der Abrechnung wenigstens nun einmal festzustellen, was man in Wahrheit für die Wohnung bezahlt und womit man dann aufgrund des nun vorgeschriebenen Betriebskostenpauschales daher bei der nächsten Abrechnung rechnen sollte.
Zudem sollte man auch kontrollieren, ob es zudem zu irgendwelchen Veränderungen des Hauptmietzinses gekommen ist. Man muss berücksichtigen, dass im MRG Erhöhungen aufgrund einer Wertsicherung nur drei Jahre gerichtlich bezüglich einer eventuellen Überschreitung des höchstzulässigen Hauptmietzinses überprüft werden können. Danach kann eine derartige Überschreitung nicht mehr geltend gemacht werden. Es könnte auch zu Fehlern bei der Berechnung oder durch Verwendung eines falschen Index kommen. Es ist daher besser dies zu kontrollieren. Gibt es Veränderungen beim Hauptmietzins? Wenn ja – was leicht durch einen Vergleich der bisherigen mit der neuen Vorschreibung feststellbar ist – sollte man sich diese anschauen und eben bei Zweifel auch sich an uns wenden.