Bei vielen Mietern und Mieterinnen flattert zur Zeit die Betriebskostenabrechnung ins Haus. Oft mit einer bösen Überraschung. Da die Betriebskosten meist einen hohen Anteil der Miete ausmachen, lohnt sich eine Überprüfung.
Im Mietrechtsgesetz sind die verrechenbaren Positionen abschließend aufgezählt. Fällt eine in der Abrechnung aufscheinende Kostenposition nicht unter die im Gesetz genannten, darf diese auch nicht verrechnet werden.
Zu den Betriebskosten zählen
- die Wasser- und Kanalgebühr
- Kosten für Eichung, Wartung und Ablesung von Zählern
- Kosten für Rauchfangkehrung, Kanalräumung, Unratabfuhr, und Schädlingsbekämpfung
- Kosten für die Beleuchtung der allgemeinen Teile
- Feuer-, Haftpflicht- und Leitungswasserschadenversicherung
- Glasbruch- und Sturmschadenversicherung, wenn die Mehrheit der Mieter der Versicherung
- zugestimmt haben
- Verwaltungskosten
- Hausbetreuungskosten
- Kosten des Betriebs einer Gemeinschaftsanlage, z. B. Lift, Waschküche, Heizung
- öffentliche Abgaben, z. B. Grundsteuer
Nicht verrechenbar sind im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes Reparatur- und Instandhaltungskosten, Rechtsschutzversicherungen, Mitgliedsbeiträge von Vermieterverbänden, Spesen, Kontogebühren und vieles mehr.
Es dürfen keine Kosten verrechnet werden, die bei vernünftiger Wirtschaftsführung üblicherweise nicht aufgewendet würden. Exorbitante Kosten für die Sperrmüllentsorgung oder unangemessen hohe Hausbetreuungskosten sind somit nicht verrechenbar.