Im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes gilt § 16b MRG, wonach vereinbart werden kann, dass für künftig entstehenden Ansprüche des Vermieters / der Vermieterin eine Kaution von dem Mieter / der Mieterin zu bezahlen ist. Die Hinterlegungsverpflichtung ist im Mietvertrag zu vereinbaren. Hinsichtlich der Höhe der Kaution gibt es keine gesetzlichen Bestimmungen, üblich ist jedoch die Höhe von 3 Bruttomonatsmieten.
Die Übergabe kann in Form eines Sparbuches, bar oder mittels Bankgarantie erfolgen. Eine in bar übergebene Kaution ist vom Vermieter/von der Vermieterin gewinnbringend anzulegen ist, die Zinsen stehen dem Mieter / der Mieterin zu.
Nach Ende des Mietverhältnisses hat der Vermieter / die Vermieterin dem Mieter / der Mieterin die Kaution unverzüglich zurückzustellen, sofern keine berechtigten Forderungen des Vermieters / der Vermieterin bestehen. Da die Kaution als Sicherstellung für allfällige, von dem Mieter / der Mieterin zu vertretende Beschädigungen am Mietobjekt und Zahlungsrückständen dient, sind berechtigte Forderungen von der Kaution in Abzug zu bringen. Hinsichtlich der Unverzüglichkeit der Rückzahlung der Kaution wird dem Vermieter / der Vermieterin eine angemessene Frist von einigen wenigen Tagen eingeräumt. Das Einbehalten der Kaution oder eines Teiles davon für noch nicht entstandene Forderungen, wie zB zukünftige Betriebs- oder Heizkostenabrechnungen, ist rechtswidrig.
Der erlegte Kautionsbetrag kann ohne Zustimmung des Vermieters / der Vermieterin nicht mit künftigen Mietzahlungen aufgerechnet werden. Das widerspricht dem Zweck der Kaution, wonach diese als Sicherstellung gilt.
Solle es zu Abzügen vom Kautionsbetrag kommen, mit denen der Mieter / die Mieterin nicht einverstanden ist, besteht im Voll- und Teilanwendungsbereich grundsätzlich die Möglichkeit einen Antrag auf Feststellung der Höhe des rückforderbaren Kautionsbetrages zu stellen.