Neue Vorschreibung ab Juli bei Genossenschaftswohnungen
Die neuen Mietzinsbestimmungen des WGG werden ab 1.7.2016 in Kraft treten. Daher wird es nun zu neuen Vorschreibungen der EVB – Beträge kommen.
Nach der neuen Regel beträgt der EVB nun maximal € 0,50 pro m² netto in den ersten fünf Jahren ab Erstbezug, danach steigt er pro Jahr um 12 % an bis dann im 30. Jahr der Maximalbetrag von € 2,00 pro m² netto erreicht wird.
Statt der bisher vorgesehenen zwei großen Sprünge nach dem 10. und dem 20. Jahr nach Erstbezug gibt es daher nun einen kontinuierlichen Anstieg. Je nach Alter des Gebäudes werden daher die Auswirkungen unterschiedlich sein, da das neue Modell je nach Jahr zeitweise höhere, zeitweise niedrigere Beträge als das Vormodell vorsieht.
Bei Häusern die ein negatives EVB-Konto aufweist, also vermieterseitig man daher in Vorlage ist, gibt es allerdings eine Übergangsregel bis 31.12.2018, sodass hier auch noch höhere Beträge nach dem alten Gesetz weiterhin eingehoben werden können.
Auch bei jenen Mietzinsvorschreibungen wo kein kostendeckender Mietzins (also nicht bloß nach den Krediten berechneter Mietzins) sondern ein Mietzins nach § 13 Abs. 6 bzw. § 39 Abs. 18 WGG eingehoben wird, kommt es nun zu Änderungen. Ebenso dort, wo nach Rückzahlung der Kredite bereits eine Auslaufannuität nach § 14 Abs. 7 a WGG zur Vorschreibung gelangt.
Anstelle des Mietzinsbestandteiles Annuität (also für die Entgeltbestandteile gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 bis 3 WGG) kann nun maximal € 1,75 pro m² netto verlangt werden. Der EVB kann in jeweiliger Höher aber nun zusätzlich zu diesen € 1,75 netto pro m² vorgeschrieben werden, wogegen im alten Modell, das einen höheren Betrag vorsah, der EVB in diesem Betrag bereits enthalten war.
Es kann daher sinnvoll sein sich die Neuvorschreibung überprüfen zu lassen.