Kündigung eines befristeten Mietverhältnisses
Haben Sie ein Einfamilienhaus befristet angemietet, können Sie das befristet Mietverhältnis nur aufkündigen, wenn Sie im Mietvertrag eine Kündigungsmöglichkeit vereinbart haben. Gibt es keine diesbezügliche Regelung, picken Sie im Mietvertrag und können den Mietvertrag vor Ablauf der vereinbarten Frist nicht auflösen. Unabhängig davon können Sie aber ein solches Mietverhältnis auflösen, wenn das Mietobjekt in einem Zustand übergeben oder ohne Ihre Schuld in einen Zustand gerät, der dazuführt, dass das Mietobjekt für den Gebrauch nicht tauglich ist. Auch wenn vom Mietgegenstand eine Gesundheitsgefährdung ausgeht, können Sie das Mietverhältnis auflösen. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt von den Regelungen Ihres Mietvertrages und von den jeweiligen einzelnen Umständen ab. Falls Sie unsicher sind, wenden Sie sich an uns, wir helfen Ihnen gerne weiter.
Haben Sie eine Wohnung in einem Mehrparteienhaus angemietet und gibt es im Mietvertag keine Regelung über die Kündigung, gilt die gesetzliche Kündigungsmöglichkeit. Diese besagt: Der Mieter/Die Mieterin hat das unverzichtbare und unbeschränkbare Recht, das Mietverhältnis nach Ablauf eines Jahres unter Einhalt einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines jeweiligen Kalendermonatsletzten aufzukündigen.
Diese gesetzliche Regelung bewirkt, dass Sie im ersten Jahr das Mietverhältnis nicht beenden können, es sei denn, die Gegenseite stimmt einer einvernehmlichen Auflösung zu.
Unabhängig davon, können Sie von der Vermieterseite bei diesen Mietverträgen vertraglich besser gestellt werden. Dies bedeutet, dass Sie mit der Vermieterseite auch eine Kündigungsmöglichkeit bereits im ersten Jahr vertraglich vereinbaren können.