Befristung des Mietvertrages
Was aber bei befristeten Mietverträgen immer wieder übersehen wird, ist die gesetzliche Kündigungsregelung. Laut Mietrechtsgesetz kann ein befristeter Mietvertrag erst nach Ablauf eines Jahres, danach aber zu jedem Kalendermonatsletzten und Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Bitte beachten Sie, dass laut Mietrechtsgesetz ein Jahr und drei Monate nicht eine Mindestbindungsdauer von 15 Monaten, sondern 16 Monaten bedeutet.
Somit können Sie den Mietvertrag erst zum Ende des 13 Monats erstmalig aufkündigen und müssen dann die drei monatige Kündigungsfrist einhalten.
Diese Regelung gilt sowohl für Haupt- als auch für Untermietverträge über Wohnungen.
12:43:07 07.07.2015