Abtretung eines Mietrechts
Das Mietrechtesgesetz regelt diese Möglichkeit im § 12. Ein Hauptmieter/Eine Hauptmieterin einer Wohnung, der/die die Wohnung verlässt, kann seine/ihre Hauptmietrechte an der Wohnung seinem Ehegatten/seiner Ehegattin oder seinen Verwandten in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder oder Geschwister abtreten.
Voraussetzung dafür ist, dass der Ehegatte/die Ehegattin und die Verwandten in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder mindestens die letzten zwei Jahre mit dem Hauptmieter/mit der Hauptmieterin im gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Bei Geschwistern beträgt diese Frist fünf Jahre. Keine Frist ist einzuhalten, wenn der Angehörige/die Angehörige die Wohnung gemeinsam mit dem Hauptmieter/der Hauptmieterin bezogen hat. Beim Ehegatten/Bei der Ehegattin, wenn er/sie seit der Verehelichung und bei den Kindern, wenn diese seit der Geburt in der Wohnung gewohnt haben. Kein Eintrittsrecht nach dieser gesetzlichen Bestimmung besteht zB für Lebensgefährten, Nichten, Neffen, Onkel oder Tanten.
Beide also der bisherige Hauptmieter/die bisherige Hauptmieterin als auch der Angehörige/die Angehörigen sind verpflichtet, die Abtretung der Hauptmietrechte dem Vermieter/der Vermieterin anzuzeigen.
Der Vermieter/Die Vermieterin kann dann in Entsprechung der gesetzlichen Bestimmungen ab dem darauffolgenden Zinstermin den Mietzins entsprechend erhöhen.