Mietrecht im Todesfall
Im MRG treten nach dem Tod des Hauptmieters/der Hauptmieterin, Personen in den Mietervertrag ein, sofern diese eintrittsberechtigt sind. Will man nicht in den Mietvertrag eintreten, muss man dies der Vermieterseite binnen 14 Tage nach dem Tod des Hauptmieters/der Hauptmieterin bekanntgeben.
Wer aber ist nun eintrittsberechtigt?
Eintrittsberechtig sind der Ehegatte/die Ehegattin, der Lebensgefährte/die Lebensgefährtin, Verwandte in gerader Linie einschließlich Wahlkinder und Geschwister des bisherigen Mieters/der bisherigen Mieterin. Diese Personen müssen ein dringendes Wohnbedürfnis haben und müssen schon bisher im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter/mit der Mieterin in der Wohnung gewohnt haben.
Lebensgefährte/in im Sinne dieser Bestimmung ist, wer mit dem bisherigen Mieter/der bisherigen Mieterin bis zu dessen/deren Tod durch mindestens drei Jahre hindurch in der Wohnung in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft gelebt hat. Diese Frist muss nicht eingehalten werden, wenn die Wohnung von Anfang an gemeinsam bezogen wurde.
Bitte beachten Sie: Die polizeiliche Meldung spielt keine Rolle, entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse!