In den letzten Jahren haben sich gerade bei den Mietzinsvorschreibungen aber auch bei den jährlichen Betriebskostenabrechnungen immer wieder Positionen mit der Bezeichnung Manipulationsgebühren oder Servicespesen gefunden. Vielleicht haben Sie sich schon gefragt, was denn damit gemeint sein könnte.
In jener Zeit, in der der Zahlungsverkehr noch nicht über Banken abgelaufen ist, war es üblich, dass der Vermieter/In bei den Mietern/Innen zu Beginn des Monats persönlich vorbeigekommen ist, um die Mieten zu kassieren. Dabei hat der Vermieter dem Mieter/In meist einen Zinszettel ausgehändigt, für den er eine sogenannte Zinszettelgebühr verrechnet hat.
In der heutigen Zeit macht sich kein Vermieter/In mehr persönlich auf, um die Mieten zu kassieren, sondern werden diese meistens durch Daueraufträge oder mittels Erlagschein einbezahlt. Für die Übermittlung der Zahlscheine werden diese sogenannten Manipulationsgebühren oder Servicespesen verrechnet. Durch das neue Zahlungsdienstegesetz, welches mit 1.11.2009 in Kraft trat, dürfte dies bald der Vergangenheit angehören. So wird in diesem Gesetz geregelt, dass die Einhebung von Entgelten im Falle der Verwendung eines bestimmten Zahlungsmittels unzulässig ist. So wird seitens der Verbraucherschutzvereine die Meinung vertreten, dass sogenannte Manipulationsspesen oder Servicespesen nicht mehr vorgeschrieben werden dürften. Diese Änderung wird aber nur bei Neubauten schlagend werden. Bei Altbauten hat der Oberste Gerichtshof bereits seit Jahren entschieden, dass die Weiterverrechnung dieser Gebühren unzulässig ist.