Das Wohnungseigentumsgesetz sieht vor, dass der Verwalter/die Verwalterin alle zwei Jahre eine Eigentümerversammlung einzuberufen hat. Dabei hat der Verwalter/die Verwalterin den Tag und den Zeitpunkt der Versammlung so zu wählen, dass voraussichtlich möglichst viele Wohnungseigentümer/Innen daran teilnehmen können. Die Sommermonate haben sich meist als sehr schlechter Zeitpunkt für eine solche Versammlung herausgestellt, da sich da erfahrungsgemäß die meisten auf Urlaub befinden. Daher wählen die meisten Verwaltungen den Herbst oder das Frühjahr für solche Versammlungen.
Von dieser gesetzlichen Regelung abgesehen, können die Wohnungseigentümer/Innen aber auch einen vom Gesetz abweichenden Zeitraum vereinbaren.
Unabhängig davon können mindestens drei Wohnungseigentümer/Innen, die zusammen mindestens ein Viertel der Anteile haben, vom Verwalter schriftlich unter Angabe eines wichtigen Grundes die Einberufung einer Eigentümerversammlung verlangen.
Selbstverständlich hat jeder Wohungseigentümer/In das Recht, selbst eine Eigentümerversammlung zu organisieren.
Darüber hinaus regelt das Wohnungseigentumsgesetz auch, dass die Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung und die dabei zur Beschlussfassung anstehenden Gegenstände jedem Wohnungseigentümer/jeder Wohnungseigentümerin mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich zur Kenntnis zu bringen sind, wobei diesbezüglich genaue gesetzliche Regelungen einzuhalten sind.
Der Verwalter/die Verwalterin ist auch verpflichtet, über diese Eigentümerversammlung ein Protokoll anzufertigen, in dem alle Wohnungseigentümer/Innen, die an der Versammlung teilgenommenen haben, anzuführen sind und das Geschehen festgeschrieben sein muss. Sollten in dieser Versammlung auch Beschlüsse gefasst worden sein, muss das Ergebnis dieser Abstimmung auch im Protokoll aufgenommen werden. Das Protokoll ist jedem Wohnungseigentümer zuzustellen, wobei diesbezüglich ebenfalls genaue gesetzliche Regelungen einzuhalten sind. Konnte in der Versammlung keine Mehrheit der Miteigentumsanteile für eine bestimmte Beschlussfassung gefunden werden, hat der Verwalter/die Verwalterin alle, die nicht bei der Versammlung anwesend waren unter Übermittlung des Protokolls auszufordern, sich ihm/ihr gegenüber innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu äußern.